Schulungsangebot des DRK Baden-Württemberg zur Erfüllung der gesetzlichen Schulungsverpflichtungen für Lebensmittelunternehmer im Sinne der VO (EG) 852/2004 und § 4 LebensmittelhygieneVO neu
Nach dem geltenden Lebensmittelrecht ist jeder, der außerhalb seines engsten privaten Umfelds bzw. seines Privathaushaltes Lebensmittel im Verkehr bringt, ein Lebensmittelunternehmer - unabhängig davon, ob die Abgabe der Speisen und Getränkte entgeltlich oder kostenlos, gewerblich oder privat erfolgt. Damit sind insbesondere auch alle Vereine und vereinsähnliche Organisationen Lebensmittelunternehmer - auch dann, wenn sie Lebensmittel ausschließlich intern an Vereinmitglieder abgeben! - vgl. hierzu die Lebensmittelgrundverordnung VO (EG) 178/2002
Lebensmittelunternehmer haben nun nach der VO (EG) 852/2004 und des daraufhin erlassenen § 4 der neuen LebensmittelhygieneVO die Verpflichtung, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Lebensmittel umgehen, ausreichend zu schulen! Sie können sich hierbei natürlich auch Dritter bedienen.